Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/76 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 und weitere 9 Beschwerdeführende alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt E.________ und N.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen vom 5. April 2022 (Baugesuch Nr. 616-20.027; Mobilfunkanlage) sowie die Verfügung des Amts für Gemein- den und Raumordnung (AGR) vom 26. August 2020 (G.-Nr. 2020.DIJ.5604) I. Sachverhalt 1. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Par- zelle Münsingen Grundbuchblatt Nr. T.________ vom 30. Januar 2020 ging am 1. April 2020 bei der Gemeinde Münsingen ein. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone. Die Mobilfunkanlage ist vor einem bestehenden Schafstall neben der Bahnlinie Bern – Konolfingen und in unmittelbarer 1/8 BVD 110/2022/76 Nähe eines eingedolten Gewässers geplant. Das Bauvorhaben umfasst insbesondere einen Mo- bilfunkmasten von 25 m Höhe mit zwölf Antennen in den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1800- 2600 MHz und 3600 MHz. Ein Korrekturfaktor für adaptive Antennen wird nicht beansprucht. Ge- gen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat mit Verfügung vom 26. August 2020 die Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone erteilt. Das Tiefbauamt, Oberingenieur- kreis II (TBA OIK II), hat einen positiven Amtsbericht vom 8. September 2020 eingereicht und beantragt, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG1 sei zu erteilen. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2022 bewilligte die Gemeinde Münsingen das Bauvorhaben und erteilte unter anderem «die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands nach den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung». 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtent- scheids vom 5. April 2022, eventualiter sei der Bauentscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und führe zu unzulässigen Immissionen, zudem sei der Gewässerabstand nicht eingehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das Verfahren sei zu sistie- ren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, stellte die Beschwerde dem AGR, dem TBA OIK II, der Vorinstanz, dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, sowie der Beschwerdegegnerin zu und holte die Vorakten ein. Es verzichtete aber vorerst auf die Durchführung des Schriftenwechsels und teilte den Beteiligten mit, es beab- sichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äus- sere. Es gab den Beteiligten die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Sistierung zu äussern und führte aus, Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Die Beteiligten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sistierte das Rechtsamt das Verfahren. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021. In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funk- dienste. Mit Verfügung vom 30. März 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Daher gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2023 Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, und bat die Vorinstanz, das TBA OIK II, das AGR sowie das AUE, Abteilung Immissionsschutz, eine Stellungnahme einzurei- chen. Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuwei- sen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2023 auf das Einreichen einer Stellung- nahme und verwies auf den von ihr ergangenen Gesamtentscheid. Das TBA OIK II beantragte, das Bauvorhaben inkl. Gewährung der wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG sei unter Auflagen zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 19. Juni 2023 die Abweisung der gestellten Rechtsbegehren. Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 23. Juni 2023 ausgeführt, aus dem Bundesgerichtsentscheid ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Ergänzung seines Fachberichts vom 5. August 2021 erforderlich machen würden. 1 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 110/2022/76 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung gehe es davon aus, dass sich durch die nach Erlass des angefochtenen Gesamtentscheids erfolgte kommunale Festlegung des Gewässerraums für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin keine Änderung ergeben habe. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 27. Februar 2025 ein, die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Stellungnahme eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde Münsingen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen be- troffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die kon- krete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 844 m.6 Die Beschwerdeführenden wohnen im Einspracheperimeter, resp. sind Pächter von Parzellen, die sich im Einspracheperimeter befinden. Da ihre Einsprache abgewiesen wurde, sind sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mobilfunkanlage im Gewässerraum a) Die vorgesehene Mobilfunkanlage inkl. Technikkoffer soll neben einem bestehenden Schaf- stall in unmittelbarer Nähe der Geleise der Bahnstrecke Bern resp. Worb – Konolfingen errichtet werden. Parallel zu den Geleisen verläuft in diesem Bereich ein (teilweise) eingedoltes Gewässer. Der geplante Standort der Mobilfunkanlage liegt direkt neben diesem Kanal. Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Fundament des Antennenmastens und der Technikschrank würden als Überbau des eingedolten Gewässers erstellt. Der Gewässerabstand bemesse sich gestützt auf die Überg- 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 BGE 128 II 168 E. 2 6 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Januar 2021 (Revision 1.0), Ziff. 6 (pag. 4B ff. der Vorakten der Gemeinde Münsingen) 3/8 BVD 110/2022/76 angbestimmungen der GSchV7 zur Änderung vom 4. Mai 2011 und betrage 8.5 Meter ab Rohr- kante. Es liege ein entsprechendes Ausnahmegesuch vor und dieses werde mit der Standortge- bundenheit nach Art. 24 RPG8 begründet. Die Durchführung der Leitung durch das Mast-Funda- ment werde so gestaltet, dass der Unterhalt und ein zukünftiger Austausch der Leitung gewähr- leistet blieben. Gemäss Amtsbericht der Wasserbaupolizei könne eine wasserbaupolizeiliche Aus- nahmebewilligung nach Art. 48 WBG erteilt werden, weil die Leitung nicht tangiert werde. Die Gemeinde kommt zum Schluss, die besonderen Verhältnisse seien nachgewiesen und durch das Unterschreiten des Gewässerabstandes würden keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt, daher könnten die nachgesuchten Ausnahmen gestützt auf Art. 26 BauG erteilt werden. Neben einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebietes sowie einer Wasserbau- polizeibewilligung nach Art. 48 WBG erteilte die Gemeinde in Ziffer D 1.3 des ergangenen Ent- scheides insbesondere die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstandes nach den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, in dem die Vorinstanz dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 26 BauG für das Unterschreiten des Gewässerabstandes eine Ausnahmebewilligung er- teilt habe, verkenne sie, dass sie auch über die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Gewässerraum nach Art. 41c GschV hätte entscheiden müssen. Offensichtlich sei die Mobilfunkanlage nicht in diesem Sinne standortgebunden. Zudem halte der Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 28. Sep- tember 2021 fest, dass die Bachleitung vom Mast-Fundament nicht tangiert oder überdeckt wer- den dürfe. Gemäss den Beschwerdeführenden widerspricht der geplante Überbau dieser Auflage. Weil infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen beim Wasserbau oder Gewässer- unterhalt erforderlich seien, wäre zudem eine Ausnahme gemäss Art. 48 Abs. 4 WBG erforderlich, wobei kein wichtiger Grund vorliege. Es seien keine besonderen Verhältnisse nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Art. 41c Abs1 lit. a-d GSchV fände nur Anwendung auf Anlagen, die nicht standortgebunden seien. Die Standortgebundenheit sei aber im vorliegenden Fall gegeben, genauso liege ein ausgewiesenes öffentliches Interesse (Mobilfunkversorgung) vor. c) Das fragliche eingedolte Gewässer ist im Gewässernetz des Kantons Bern als Gewässer F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, eingetragen.9 Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a GSchG10). Auch (teilweise) eingedolte Gewässer werden den oberirdischen Gewässern zugeordnet.11 Im Kanton Bern sind für die Ausscheidung des Gewässerraumes die Gemeinden zuständig; sie haben diesen in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnun- gen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 WBG). Dieser Aufgabe war die Gemeinde Münsingen zum Zeit- punkt des Gesamtentscheids noch nicht nachgekommen. Daher galt beim Gewässer F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 4. Mai 2011 GSchV der übergangsrechtliche Gewässerraum von beidseitig 8 m zu- züglich der Breite der Gerinnesohle. Unterdessen hat die Gemeinde den Gewässerraum mit dem «Zonenplan 2 vom Teil Nord (Schutzgebiete, Schutzobjekte, Energieversorgung) vom 31.10.2023»12 festgelegt. Gemäss Genehmigungsvermerk wurde dieser Plan am 31. Oktober 7 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 8 Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 9 Vgl. Karte des Gewässernetzes des Kantons Bern, abrufbar unter: https://www.topo.apps.be.ch/pub/map/?lang=de&gpk=GNBE_GPK, zuletzt besucht am 27. Januar 2025 10 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 11 Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 9; siehe auch Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV 12 https://www.muensingen.ch/wAssets/docs/dienstleistungen/Reglemente-Verordnungen-Gebuehren/nutzungspla- nung/ Genehmigter-Zonenplan-2-Teil-Nord-31.10.2023.pdf 4/8 BVD 110/2022/76 2023 durch das kantonale AGR genehmigt. In diesem Plan ist für den betroffenen Standort ein Gewässerraumkorridor von 11 m Breite festgelegt. Im Gewässerraum dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse lie- gende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Standortgebundenheit im Sinne des GSchV ist nicht gleichzusetzen mit derjenigen gemäss Art. 24 RPG. Es ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob eine Baute oder Anlage auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen ist. Vielmehr gelten im hier interessierenden Fall Anlagen im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung als standortge- bunden, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhält- nisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.13 Die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht abschliessend, den genannten Anlagen ist aber gemein, dass sie ihrem Zweck entsprechend (im Gewässerraum) standortgebunden sind oder sein können. Fuss- und Wanderwege sind im Gewässerraum beispielsweise nur dann standortgebunden, wenn die Bach- oder Seenähe eigentlicher Zweck eines Weges ist. Anlagen können zudem als standortgebunden in diesem Sinne betrachtet werden, wenn sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausser- halb des Gewässerraums errichtet werden können. Derart standörtliche Verhältnisse sind bei- spielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müssen.14 Die Ausscheidung des Gewässerraumes bezweckt die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer. Dazu gehört beispielsweise der Transport von Wasser und Geschiebe. Aber auch das Darstellen eines Lebensraumes für Tiere und Pflanzen sowie die Vernetzung der verschiede- nen Lebensräumen.15 Der Gewässerraum soll möglichst frei sein von Bauten und Anlagen damit diese Funktionen (möglichst uneingeschränkt) erhalten werden können. d) Das Bauvorhaben liegt direkt neben dem Gewässer F.________, Kantonale Gewässernum- mer G.________, und entsprechend hat die Gemeinde resp. das TBA OIK II korrekterweise ge- prüft, ob dem Bauvorhaben eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden kann. Zusätzlich hat die Gemeinde auch korrekterweise festgestellt, dass das Bauvorhaben im Gewässerraum des Gewässers F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, erstellt werden soll. Dies galt sowohl für den zum Zeitpunkt des Gesamtentscheids gültigen übergangsrechtlichen Gewässer- raum als auch für den unterdessen durch die Gemeinde festgelegten Gewässerraum, was unbe- stritten ist. Massgebend und umstritten ist allerdings insbesondere, ob die Gemeinde dem Bau- vorhaben zur Recht eine Ausnahmebewilligung von der Gewässerschutzgesetzgebung erteilt hat. Die geplante Mobilfunkanlage soll gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin in erster Linie der Versorgung der Bahnstrecke Bern – Konolfingen mit Mobilfunk dienen.16 Die Versorgung mit Mo- bilfunk resp. insbesondere auch die Versorgung der Bahnlinie steht in keinem Zusammenhang mit dem Gewässer oder der Nutzung des Gewässers. Der Bestimmungszweck der Anlage verlangt nicht nach einem Standort innerhalb des Gewässerraumes. Das Gebiet im Bereich der Bahnstre- cke ist zudem grösstenteils relativ flach und weitläufig. Die örtlichen Verhältnisse schliessen ent- sprechend die Errichtung einer Mobilfunkanlage einige Meter vom vorgesehenen Standort und damit ausserhalb des Gewässerraumes nicht aus. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, weshalb die Anlage auf einen Standort innerhalb des Gewässerraumes angewiesen sein soll. Ein entsprechender Bestimmungszweck oder spezielle örtliche Verhältnisse wären allerdings erfor- derlich, damit eine Mobilfunkanlage innerhalb des Gewässerraumes als standortgebunden be- 13 Vgl. erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt zur Änderung der GSchV 2011, S. 14 14 VGE 2020/238 vom 31. August 2021 E. 4.3 mit Verweis auf Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 114 f. 15 Vgl. Arbeitshilfe Gewässerraum Kanton Bern, Fassung 2021, Ziffer. 3 16 Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023, Rz. 14 5/8 BVD 110/2022/76 trachtet werden könnte. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde reicht es nicht aus, dass eine Anlage standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG ist. Die Mobilfunkanlage ist im Gewässerraum nicht standortgebunden und steht somit grundsätzlich im Widerspruch zur Gewässerschutzge- setzgebung. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. e) Neben den standortgebundenen Anlagen dürfen im Gewässerraum gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV ausnahmsweise folgende Anlagen bewilligt werden: a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; abis zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Par- zellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; b. land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen; c. standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen; d. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. Eine Mobilfunkanlage kann unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden. Insbesondere soll die Mobilfunkanlage gerade nicht in einem dicht überbauten Gebiet, sondern ausserhalb der Bauzone erstellt werden. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnah- mebewilligung von Art. 41c GSchV nicht erfüllt. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Antenne in unmittelbarer Nähe eines Schafstalles errichtet werden sollte. Eine zusätzliche und neue Anlage zu errichten, widerspräche dem Ziel der Gewässerschutzgesetzge- bung, wonach der Gewässerraum zumindest langfristig von Bauten und Anlagen möglichst freizu- halten ist. Die Mobilfunkanlage kann somit im Gewässerraum nicht bewilligt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist entsprechend gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauab- schlag zu erteilen. Eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere ob eine zusätzliche Ausnahmebewilligung gemäss WBG erforderlich, oder ob das Bauvorhaben auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, erübrigt sich. 3. Kosten a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD17). Gemäss dem Gesamtentscheid der Gemeinde Münsingen vom 5. April 2022 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 12 892.30. Die amtlichen Kosten werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Diese wer- den bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/8 BVD 110/2022/76 c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikos- ten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6037.60 (Honorar CHF 5500.–, Auslagen CHF 100.–, Mehrwertsteuer CHF 437.60 [7.7 % auf CHF 4000.–, 8.1 % auf CHF 1600.–) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Be- schwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 6037.60 zu er- setzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Münsingen vom 5. April 2022 und die Verfügung des AGR vom 26. August 2020 werden aufgehoben. Dem Baugesuch vom 30. Januar 2020 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 12 892.30 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2200.– werden der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 6037.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrie- ben - Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrie- ben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), per Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 7/8 BVD 110/2022/76 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8