5. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten von je CHF 500.– zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 51 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 17/18 BVD 110/2022/75