16/18 BVD 110/2022/75 scheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF 209.60. Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.51 Zuzüglich Mehrwertsteuer resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 5610.75. Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin demnach Parteikosten im Betrag von CHF 1870.25 zu ersetzen, der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin CHF 2805.40 zu ersetzen. III. Entscheid