Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG50). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, ebenso die umstrittenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Daher er- 49 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 50 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)