c) Mit den Projektänderungen trug die Beschwerdegegnerin einem Teil der Rügen der Beschwerdeführerin 1 Rechnung, die dadurch gegenstandslos wurden. Die Beschwerdegegnerin unterliegt gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zu einem Drittel, und hat ihr Parteikostenersatz im Betrag von CHF 1314.05 zu leisten. d) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 halten an ihren Anträgen auf Bauabschlag fest und unterliegen damit. Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin 2/6 der Parteikosten zu ersetzen, der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 3/6 der Parteikosten zu ersetzen.