Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 beläuft sich auf CHF 3942.20 (Honorar und Auslagen) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat somit der Beschwerdeführerin 1 einen Parteikostenanteil von CHF 1314.05 zu ersetzen. Auch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer 2 im Betrag von CHF 4587.25 (Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat somit dem Beschwerdeführer 2 einen Parteikostenanteil von CHF 1529.10 zu ersetzen.