b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat den Beschwerdeführenden Mehraufwand verursacht und ist bei den Parteikosten als besonderer Umstand zu berücksichtigen. Das Regierungsstatthalteramt hat der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Bei der Beschwerdegegnerin hat sich die Gehörsverletzung nicht ausgewirkt.