tänderungen ein, mit der sie das Bauvorhaben bewilligungsfähig machte. Zudem wird die Baubewilligung mit Auflagen verbunden. Insoweit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Es rechtfertigt sich, ihr dafür Verfahrenskosten von CHF 1000.– aufzuerlegen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regierungsstatthalteramt stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar und wird mit einem Anteil von CHF 800.– berücksichtigt. Diese Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Korrektur bei der Rechtsverwahrung rechtfertigt keine Kostenausscheidung.