c) Der Beschwerdeführer 2 reichte mit seiner Einsprache vom 7. Januar 2022 zugleich eine Rechtsverwahrung ein. Er weist nun zu Recht darauf hin, dass im angefochtenen Entscheid bei der Rechtsverwahrung nicht sein Name, sondern fälschlicherweise derjenige einer Dritten aufgeführt wurde, die nicht Verfahrenspartei war. Dies gilt es mit diesem Entscheid zu berichtigen. 8. Kosten