b) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Standorte der Baustelleninstallation und der Baustellenzufahrt seien nicht geregelt. Die Nutzung der Parzelle Nr. 600 werde dafür nicht möglich sein. Die Zufahrtsstrasse zu dieser Parzelle führe über ihre Parzellen (Nrn. J.________, M.________ und N.________), die sich in ihrem Eigentum befänden. Die Wegrechtsdienstbarkeit sehe keine Nutzung durch Dritte vor.