Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer 2 nach der Akteneinsicht noch an dieser Rüge festhält. Geplant ist eine Wärmpumpe mit Erdwärmesonde.46 Die Beurteilung des AUE bezog sich auf den winterlichen Wärmeschutz. Die Grenzwerte nach Anhang 3 zu Art. 14 KEnV betreffen den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten und nicht den lärmrechtlichen Immissionsschutz. Es ist notorisch, dass Heizungssysteme mit Erdwärmesonden sehr lärmarm sind. Mit der Wahl dieses Heizungssystems wurde dem Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG47 Rechnung getragen.