b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Vorliegend ist mittels Auflage sicherzustellen, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 11. November 2022 betreffend Bepflanzungsbeschränkung (Urschrift Nr. 17204) vor Baubeginn im Grundbuch zur Eintragung angemeldet wird.