Die Sichtberme gegen Westen erfordert demnach eine Sichtfreihaltung über einem fremden Grundstück. Gemäss der von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Foto erscheint die Sichtweite gegen Westen bei der Ausfahrt auf die Strasse Waldrain aktuell durch eine Hecke eingeschränkt zu sein. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten.