a) Der neue Strassenanschluss darf die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen und muss verkehrssicher sein (vgl. Art. 85 SG41, Art. 21 BauG), was in beiden Richtungen genügende Sichtweiten auf die Strasse bedingt. Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten.42 Die geplante Hauszufahrt verläuft entlang der Parzellengrenze des Grundstücks Port Gbbl. Nr. Q.________. Die Sichtberme gegen Westen erfordert demnach eine Sichtfreihaltung über einem fremden Grundstück.