Bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikbestimmungen verfügt die Gemeinde gestützt auf die Gemeindeautonomie über einen gewissen Ermessensspielraum, der von den Rechtsmittelbehörden beachtet wird, wenn die Beurteilung rechtlich vertretbar ist.40 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 kritisieren das grosse Bauvolumen des geplanten 3-Familienhauses, sie bringen jedoch nichts gegen dessen Gestaltung und ästhetischen Ausdruck vor. Bezüglich Materialisierung lehnt sich das Bauvorhaben an das Baudenkmal an, ebenso hinsichtlich der Grundfläche und der Stellung. Das Gebäude ist zwar voluminös, hält jedoch die baupolizeilichen Masse ein.