g) Gemäss Art. 18 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Bestimmung geht über die kantonale Minimalanforderung von Art. 9 BauG hinaus; ihr kommt somit eigenständige Bedeutung zu. Die Gemeinde beurteilt das Bauvorhaben positiv.39 Bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikbestimmungen verfügt die Gemeinde gestützt auf die Gemeindeautonomie über einen gewissen Ermessensspielraum, der von den Rechtsmittelbehörden beachtet wird, wenn die Beurteilung rechtlich vertretbar ist.40