d) Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG28. Es ist daher auch kein Gutachten der EKD einzuholen (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 NHG). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Die bereits bestehenden Fachberichte der EKD, die in früheren Baubewilligungsverfahren eingeholt wurden, können aber ergänzend herangezogen werden. Die EKD beantwortete die Frage nach der Bedeutung und Wirkung der unmittelbaren Umgebung der Villa B.________ in ihrem Gutachten vom 19. Dezember 2016 wie folgt: «Die Villa B.___