b) Der Schutz von Baudenkmälern ist in den Art. 10a ff. BauG geregelt. Voraussetzung für den Schutz bildet die Aufnahme des Baudenkmals in das Bauinventar (Art. 10e Abs. 1 BauG).23 Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen und 21 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2022 22 Stellungnahme der Gemeinde Port vom 12. September 2022 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4; Art. 10a-10f N. 11