Dieser gehe nach der Beschreibung im Bauinventar nicht soweit, dass die baureife Parzelle Nr. L.________ nicht bebaut werden dürfte. Die EKD sei vorliegend nicht zuständig, weshalb es keine triftigen Gründe für ein Abweichen von deren Gutachten brauche. Zudem könne nicht auf Gutachten zu anderen Bauvorhaben abgestellt werden. Massgebend sei einzig die positive Stellungnahme der KDP. Ein Bauverbot wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie. Sie habe ein zulässiges wirtschaftliches Interesse an der Bebaubarkeit der Parzelle und der zonengemässen Nutzung. Das Bauvorhaben füge sich hervorragend in die Umgebung ein. Es liege in keinem Ortsbildschutzperimeter.