Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Villa B.________ sei nicht schützenswert, sondern nur ein erhaltenswertes Baudenkmal gemäss kantonalem Inventar. Die Umgebung bzw. der Park geniesse selber keinen denkmalpflegerischen Schutz. Aus der Beschreibung im Bauinventar «starke Beziehung zum umgebenden Park» könne kein erhöhter Schutzbedarf interpretiert werden. Die Schutzwürdigkeit der Villa ergebe sich aus der architektonischen Gestaltung des Gebäudes und nicht aus der Umgebung. Der Umgebungsschutz nach Art. 10b Abs. 1 BauG sei nicht absolut. Massgebend sei der konkrete Schutzzweck. Dieser gehe nach der Beschreibung im Bauinventar nicht soweit, dass die baureife Parzelle Nr. L._______