Die Sicht von den Wohnräumen der Villa ginge nicht mehr in einen Garten, sondern an die Fassade des Neubaus. Die Bebauung der abgetrennten Parzelle Nr. L.________ mit dem voluminösen Neubau würde das Gesamtkonzept zerstören. Das Bauvorhaben käme lediglich einen halben Meter von der Parzellengrenze der Villa B.________ entfernt zu stehen. Es würde die Villa B.________ um ein Geschoss überragen und die betont horizontal gebaute Villa gleichsam erschlagen. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie durch ein Bauverbot sei gerechtfertigt. Die Vorinstanz sei ohne zureichende Gründe von den Gutachten der EKD abgewichen.