a) Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, die denkmalgeschützte Villa B.________ und deren Umgebung seien architektonisch eng miteinander verschränkt; der Garten fliesse gleichsam in den Wohnraum hinein. Die Schutzwürdigkeit beziehe sich auf das Ensemble von Haus und Garten. Gemäss den Gutachten der EKD müsse auch der Aussenraum ungeschmälert erhalten bleiben, andernfalls werde die Schutzwürdigkeit der Villa in Frage gestellt. Das Bauvorhaben würde den Garten und insbesondere die Baumbestände irreparabel schädigen. Die Sicht von den Wohnräumen der Villa ginge nicht mehr in einen Garten, sondern an die Fassade des Neubaus.