Meinung der Beschwerdegegnerin21 ist die auf dem Plan als «bestehend» bezeichnete Umgestaltung des Gartens der Parzelle Nr. K.________ – d.h. das was über die neue Betonstützmauer entlang der geplanten Hauszufahrt zur Parzelle Nr. L.________ hinausgeht − weder Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens noch kann sie zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Nach Angaben der Gemeinde war die Umgestaltung der Umgebung der Villa B.________ auf Parzelle Nr. K.________ nie Gegenstand eines Baubewilligungsverfah- rens22 und ist demnach nicht bewilligt.