Die Änderung der Umgebungsgestaltung erfolgte nicht nur entlang der geplanten Hauszufahrt, sondern namentlich auch strassenseitig, wo sie ins Auge fällt.20 Eine wesentliche Änderung der Umgebung eines Baudenkmals ist nach Art. 1a BauG und Art. 7 Abs. 2 BewD baubewilligungspflichtig. Entgegen der später geäusserten 18 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 34/34a N. 20; VGE 2020/441 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2 19 Vgl. Amtsbericht der Gemeinde Port vom 1. Februar 2022, Vorakten des Regierungsstatthalteramts (eBau 2020- 3716 / 77360), pag. 18 20 Vergleiche die Luftaufnahmen im RA-Beschwerdedossier; Fotos pag. 25, Vorakten des Regierungsstatthalteramts