Wer sich für die Einzelheiten des Projekts interessierte, konnte − wie die Beschwerdeführerin − die Akten einsehen und sich am Verfahren beteiligen. Für die rechtliche Qualifikation der Einstellhalle wäre eine Profilierung im Übrigen nicht ausreichend gewesen. So verlangte die Gemeinde eine präzisere und vermasste Plandarstellung.19 Eine Neupublikation des Bauvorhabens war und ist nicht erforderlich.