Es geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen die Interessierten ohnehin die Baugesuchsakten einsehen.18 Die Gemeinde hat unmittelbar nach Erhalt der Baueingabe und nach erfolgter Profilierung deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (formelle Vorprüfung; Art. 17 BewD). Ist das Bauvorhaben überhaupt nicht oder mangelhaft profiliert, verlangt sie die sofortige Verbesserung (Art. 17 Abs. 3 BewD).