Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich nur um einen untergeordneten Bauteil, der für das Erscheinungsbild der Baute nicht wesentlich sei. Für Details müssten die Interessierten die Baugesuchsakten einsehen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachteil und sei nicht legitimiert, einen solchen für Dritte zu rügen.