Die vorliegende Verlängerung des Geländers auf der Einstellhalle wirkt sich somit nicht auf die Qualifikation der Einstellhalle als Unterniveaubaute aus. Weil der Wert für das Herausragen von max. 1,2 m nicht ein absolutes Mass ist, sondern im Durchschnitt eingehalten werden muss, ist es – wie vorliegend – möglich, dass die Unterniveaubaute an einzelnen Stellen wesentlich höher über das massgebende Terrain hinausragt. Eine Unterniveaubaute darf gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c GBR bis 1 m an die Parzellengrenze reichen, was vorliegend eingehalten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 79 ff. EG ZGB17 bezieht, ist dies zivilrechtlich geltend zu machen.