Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende Terrain hinausragen (Art. 6 BMBV15). Art. 4 Abs. 2 Bst. c GBR16 definiert für das Herausragen ein Durchschnittsmass von max. 1,2 m. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Gebäude oder Gebäudeteil um eine Unterniveaubaute handelt, ist nur der Baukörper massgebend. Ein darauf aufgesetztes Geländer wird nicht berücksichtigt. Die vorliegende Verlängerung des Geländers auf der Einstellhalle wirkt sich somit nicht auf die Qualifikation der Einstellhalle als Unterniveaubaute aus.