a) Soweit die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen,14 bei der Projektänderung vom 14. November 2022 seien die Umgebung und das Terrain geändert worden, scheinen sie sich beim Planvergleich auf einen alten Plan zu beziehen. Gegenüber dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Fassaden / Schnitte» vom 25. Januar 2022 wurde die Umgebung nicht geändert. Dass die Flügelmauer des Entlüftungsfensters auf dem Projektänderungsplan vom 1. November 2022 im Plan Schnitt 1 nicht eingezeichnet ist, dürfte sich damit erklären, dass der Schnitt 1 mitten durch das Fenster geht (vgl. Plan Grundriss Erdgeschoss).