d) Mit diesen Projektänderungen bleibt das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich um Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD12, die im hängigen Verfahren beurteilt werden können. Die Gemeinde und die Gegenparteien wurden angehört, Dritte sind von den Projektänderungen nicht neu betroffen (vgl. Art. 43 Abs. 3 BewD). Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens bzw. der früheren Projektänderung.13