a) Die Hauszufahrt zum Bauvorhaben verläuft über die Parzelle Nr. K.________. Aus den bewilligten Projektplänen ging die Ausgestaltung der Zufahrt und des angrenzenden Bereichs nicht ausreichend klar hervor. Auf Aufforderung des Rechtsamtes reichte die Beschwerdegegnerin am 14. September 2022 einen Projektplan für die Hauszufahrt ein (Plan «Zufahrt» vom 8. September 2022, mit Stempel des Rechtsamts vom 15. September 2022). Die Beschwerdegegnerin hielt im Begleitschreiben fest, aus dem Plan gehe hervor, welche Elemente der Hauszufahrt neu erstellt würden und welche Elemente bereits bestehend seien. Bestehend seien der Schotter, die Natursteinmauer und darauf die Hecke mit Zaun.