e) Eine Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.10 Die BVD überprüft das Bauvorhaben frei (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG) und hat umfassende Kognition (Art. 66 VRPG). Trotz der schwerwiegenden Gehörsverletzung wäre eine Rückweisung vorliegend aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt. Das Rechtsamt 7 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum