d) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe ihre Rügen betreffend Sichtberme bei der Einfahrt in die Strasse Waldrain, betreffend Absturzsicherung entlang der gesamten Zufahrt und betreffend Baustelleninstallation nicht behandelt. Dies trifft zu. Was die Absturzsicherungen anbelangt, zitierte die Vorinstanz lediglich die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 57 BauV8. Auf die Rügen zur Sichtberme bei der Einmündung in die Strasse Waldrain und zur fehlenden Konkretisierung der Baustelleninstallation ging sie nicht ein. Die fehlende Begründung (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) stellt ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.9