Die Vor-instanz hätte den Parteien bekannt geben müssen, dass Gutachten aus anderen Verfahren für den Bauentscheid hinzugezogen werden. Sie durfte nicht davon ausgehen, dass diese den Parteien bereits bekannt sind, zumal die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren bbew 43/2017 nicht Einsprecherin war und der Beschwerdeführer 2 im Verfahren eBau Nummer I.________ nicht Einsprecher war. Die erwähnten Gutachten wurden zudem nicht in die amtlichen Akten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens aufgenommen, so dass ein Akteneinsichtsgesuch nutzlos gewesen wäre. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer demnach in schwerwiegender Weise verletzt.