Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid Bezug auf zwei Gutachten der EKD, die in früheren Baubewilligungsverfahren erstellt worden waren (Gutachten der EKD von «2018» − gemeint ist das Gutachten der EKD vom 23. August 2017 im Verfahren bbew 43/2017 − sowie das Gutachten der EKD vom 9. April 2021 im Verfahren eBau Nummer I.________). Die Vor-instanz hätte den Parteien bekannt geben müssen, dass Gutachten aus anderen Verfahren für den Bauentscheid hinzugezogen werden.