Im Gegensatz zu den beteiligten Behörden haben die Einsprechenden keinen Zugang zu den Dokumenten im eBau. Die Baubewilligungsbehörde ist daher verpflichtet, den Einsprechenden die Amts- und Fachberichte in Papierform zuzustellen und ihnen Akteneinsicht zu geben. Soweit ersichtlich wurden den Einsprechenden keine Amts- und Fachberichte zur Kenntnis gebracht. Das AUE fügte seine Stellungnahme vom 30. November 2021 zur Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben direkt im Formular des eBau ein. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer 2 auf sein entsprechendes Gesuch hin Akteneinsicht ermöglichen müssen.