Die Vorinstanz macht geltend, das Gutachten der EKD von 2017 sei in einem früheren Verfahren eingeholt worden, die Stellungnahme der EKD vom 9. April 2021 im Verfahren von 2021. Beide Einsprechenden seien Partei im Verfahren von 2021 gewesen und hätten Einsicht in die Gutachten, die Stellungnahme und den Fachbericht der KDP gehabt. Es hätte auch jederzeit Akteneinsicht verlangt werden können.