b) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind als Eigentümer von benachbarten Grundstücken in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie haben sich mit Einsprachen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind unterlegen. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. 40 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör