Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 12. September 2022 mit, bei der Villa B.________ sei die Umgestaltung der Umgebung nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen. 8. Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdegegnerin einen Projektplan der Hauszufahrt ein (Plan «Zufahrt» 1:100 vom 8. September 2022) und beantwortete die Fragen des Rechtsamtes. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Gebrauch. Die Beschwerdeführerin 1 nahm mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Stellung, der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 17. Oktober 2022.