6. Das Rechtsamt liess die Vorakten vervollständigen und stellte den Beteiligten die edierte Stellungnahme der EKD vom 9. April 2021 zu. Es gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, Akteneinsicht in die gesamten edierten Akten zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer 2 Gebrauch. Der Beschwerdeführerin 1 wurde antragsgemäss der Bericht KDP vom 27. Januar 2022 zugestellt.