Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 auf ihren Amtsbericht vom 1. Februar 2022 sowie ihre Stellungnahme zu den Einsprachen vom 16. Februar 2022 und teilt mit, sie habe keine ergänzenden Anmerkungen anzubringen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022, die Beschwerde[n] sei[en] abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.