4. Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer 2 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt, der Gesamtbauentscheid vom 7. April 2022 sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in einer allfälligen Baubewilligung zu verpflichten, Massnahmen zum Schutz vor schädlichen und lästigen Immissionen vorzunehmen. In einer allfälligen Baubewilligung sei Ziffer 3 des vorinstanzlichen Dispositivs «Rechtsverwahrung» dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer und nicht Frau Beatrice Besch sich jegliche Inanspruchnahme und Beeinträchtigung seines Grundeigentums bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens verwahre.