In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 400.– festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abt. Immissionsschutz, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor