Folglich hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur beabsichtigten Sistierung geäussert und mit ihrem Stillschweigen der Sistierung zugestimmt. Damit ist sie hinsichtlich der Sistierungsverfügung mit ihren Anträgen weder ganz noch teilweise unterlegen. Mangels formeller Beschwer ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.