Gemäss Eröffnungsformel wurde diese Instruktionsverfügung der im Baugesuch angegebenen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Einschreiben sowie der Beschwerdeführerin selber und der im Baugesuch angegebenen Projektverfasserin je mit gewöhnlicher Post eröffnet. Gemäss den Vorakten und der angefochtenen Sistierungsverfügung gingen bei der Stadt Biel keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Dieser Sachverhalt entspricht auch der Darstellung in der Beschwerde (Rn 6 bis 9). Folglich hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur beabsichtigten Sistierung geäussert und mit ihrem Stillschweigen der Sistierung zugestimmt.