Im vorliegenden Fall hat die Stadt Biel die Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022 über die beabsichtige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens informiert. Gleichzeitig hat sie den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich bis 2. Februar 2022 zur Frage der Sistierung zu äussern, und dabei festgehalten, Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Gemäss Eröffnungsformel wurde diese Instruktionsverfügung der im Baugesuch angegebenen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Einschreiben sowie der Beschwerdeführerin selber und der im Baugesuch angegebenen Projektverfasserin je mit gewöhnlicher Post eröffnet.