Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/73 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 30. März 2022 (Geschäftsnummer: BG25124; Mobilfunkanlage; Sistierungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Dezember 2021 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 8.1 Seefels. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2022 sistierte die Stadt Biel das Baubewilligungsverfahren BG25124, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliegt. 2. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Sistierungsverfügung vom 30. März 2022 sei aufzuheben und die Stadt Biel sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 1/4 BVD 110/2022/73 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG2). Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Die Baugesuchstellerin hat grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung, weshalb eine allenfalls ungerechtfertigte Sistierung des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann.3 Vorliegend ist die Sistierungsverfügung für die Beschwerdeführerin somit selbständig anfechtbar. Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 BauG5). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG bzw. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Allerdings setzt die Beschwerdelegitimation unter anderem eine formelle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer verlangt zunächst, dass die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was vorliegend der Fall ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.6 Im vorliegenden Fall hat die Stadt Biel die Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022 über die beabsichtige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens informiert. Gleichzeitig hat sie den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich bis 2. Februar 2022 zur Frage der Sistierung zu äussern, und dabei festgehalten, Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Gemäss Eröffnungsformel wurde diese Instruktionsverfügung der im Baugesuch angegebenen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Einschreiben sowie der Beschwerdeführerin selber und der im Baugesuch angegebenen Projektverfasserin je mit gewöhnlicher Post eröffnet. Gemäss den Vorakten und der angefochtenen Sistierungsverfügung gingen bei der Stadt Biel keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Dieser Sachverhalt entspricht auch der Darstellung in der Beschwerde (Rn 6 bis 9). Folglich hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur beabsichtigten Sistierung geäussert und mit ihrem Stillschweigen der Sistierung zugestimmt. Damit ist sie hinsichtlich der Sistierungsverfügung mit ihren Anträgen weder ganz noch teilweise unterlegen. Mangels formeller Beschwer ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. c) Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Sistierungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Da sich keine Verfahrenspartei gegen die Sistierung ausgesprochen hat und damit alle stillschweigend der Sistierung zugestimmt haben, war keine Verfahrenspartei durch die Sistierungsverfügung formell beschwert und daher niemand beschwerdelegitimiert. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 25 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9 2/4 BVD 110/2022/73 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Verfahrenskosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV7). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 400.– festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abt. Immissionsschutz, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 3/4 BVD 110/2022/73 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4