Es werde daher der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten. Wie bereits ausgeführt (E. 6e) ist die auf der anderen Strassenseite liegende Halle weiter von der Strasse zurückversetzt und bei der Einfahrt nach Brüttelen nicht gleich gut erkennbar wie die strittige Remise. Die von der Gemeinde erwähnten, weiteren Fälle liegen in anderen Gemeinden, weshalb auch bei diesen fraglich ist, ob sie sich mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichen lassen. Dies kann jedoch ohnehin offen bleiben, lässt sich doch daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für den vorliegenden Fall ableiten.