Angesichts der strengen Rechtsprechung22 betrifft dies auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführer, selbst wenn die Kosten für das Anbringen der Holzverschalung nicht leicht wiegen sollten. Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist für die Beschwerdeführer daher zumutbar und verhältnismässig.